Allgemeine Mietvertragsbedingungen für Reisemobile (AGB)
Stand 02/2022
Ihr Vertrag kommt mit der Main Outback GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 12432, gesetzlich vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Thomas Stöckhert, Hauptstr. 36, 97332 Volkach, Tel: 09381/8467454, Mobil: 0173/3270777, info@main-outback.de (nachfolgend auch Vermieter genannt) zustande.
Unsere Leistungen aus und im Zusammenhang mit der Vermietung von Reisemobilen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (AGB).
- Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
1.1 Gegenstand des Vertrages ist nur die mietweise Überlassung des vertragsgegenständlichen Reisemobils mit Zubehör (nachfolgend auch Wohnmobil oder Mietfahrzeug genannt). Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651a bis 651l BGB – finden weder direkt noch entsprechend Anwendung.
1.2 Die Angebotspräsentation des Vermieters in den Geschäftsräumen, im Internet auf der Internetseite, auf Vermittlungsportalen oder sonstigen Onlineplattformen stellt kein rechtlich bindendes Angebot des Vermieters dar.
1.3 Mit seiner Buchung gibt der Mieter ein verbindliches Vertragsangebot ab. Buchungen können persönlich, per E-Mail, per Brief, per Fax oder per Telefon getätigt werden. Buchungen aus dem Ausland sind nicht möglich.
1.4 Sofern sich aus dem Vertragsangebot des Mieters nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Mieters innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme des mieterseitigen Vertragsangebots erfolgt durch unsere Reservierungsbestätigung oder durch Übergabe des Reisemobils.
1.5 Wohnmobil-Reservierungen sind nur nach Reservierungsbestätigung durch den Vermieter in Textform und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 10 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Fahrzeugtyp, eine spezifische Ausstattung und Grundriss besteht kein Anspruch.
1.6 Der Vermieter wird den Zugang der abgegebenen Buchung unverzüglich in Textform bestätigen. In einer solchen Bestätigung liegt noch keine verbindliche Vertragsannahme des Vermieters, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
1.7 Die Vertragssprache ist deutsch.
1.8 Der Mieter erhält vom Vermieter den Vertragstext, bestehend aus Buchung, Reservierungsbestätigung und AGB, spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierform) zur Verfügung gestellt. Die Vermieter-AGB können jederzeit auch auf der Internetseite des Mieters www.main-outback.de eingesehen, ausgedruckt oder gespeichert werden. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
- Mindestalter, Führerschein
2.1 Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
2.2 Der Mieter und jeder Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 2 Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins (z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse 3 / C / C1 von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg Gesamtgewicht) sein.
2.3 Der Mieter muss für sich und jeden Fahrer bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis in lateinischer Schrift (europäischer oder internationaler Führerschein oder beglaubigte Übersetzung) vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt, Kopien von den Dokumenten zu fertigen. Können die Dokumente bei Übergabe nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen gemäß Ziff. 7 entsprechende Anwendung.
2.4 Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
- Miete, Kosten
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
250 Kilometer pro Miet-Tag sind im Mietpreis enthalten. Darüberhinausgehende Mehrkilometer werden mit Euro 0,35 pro Kilometer berechnet.
Durch den Mietpreis sind mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 5, die Erstausstattung (Gas, WC-Chemie und Spezialtoilettenpapier) laut Reservierungsbestätigung sowie für Wartung, Ölverbrauch, modellabhängig AdBlue und Verschleißreparaturen außer Reifenschäden.
3.2 Nicht im Mietpreis eingeschlossen und vom Mieter gesondert zu tragen sind:
– Die Kosten für die in Ziff. 5.2 aufgeführten, vom Vermieter nicht abgeschlossenen Versicherungen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, selbst für den zusätzlichen Versicherungsschutz auf eigene Kosten durch Abschluss entsprechender Versicherungen zu sorgen.
– Die während der Mietdauer anfallenden Kosten für Kraftstoff, modellabhängig AdBlue und Wasserfüllungen sowie der über die zur Verfügung gestellte Erstausstattung von Gas, WC-Chemie und Spezialtoilettenpapier hinausgehende Verbrauch von Gas, WC-Chemie und Spezialtoilettenpapier, sonstige Betriebskosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren.
3.3 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miet-Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 9).
3.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Mietdauer
Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mitverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen.
- Versicherungsschutz
5.1 Das Mietfahrzeug ist wie folgt versichert:
– KFZ-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit maximal 100 Mio. Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 12 Mio. € je geschädigte Person.
– Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € für Teilkaskoschäden und 1.000,00 € für Vollkaskoschäden pro Schadensfall.
– Schutzbrief mit branchenüblichem Leistungsumfang (u.a. Pannenhilfe, Abschleppen, Bergen, Transport, Übernachtungskosten).
5.2 Im vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht enthalten und vom Mieter auf Wunsch selbst auf eigene Kosten zu besorgen ist folgender Versicherungsschutz:
– Es besteht keine Gepäck- und Inhaltsversicherung für Schäden am Reisegepäck und beweglichen Inventar. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Fahrzeug-/Lenkradschlüsseln, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen (z.B. auch Dokumente, Geld, Bank-, Kreditkarten) geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere und Fahrzeug-/Lenkradschlüssel dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
– Es besteht keine Innenraum-Haftpflichtversicherung für Sachschäden am Innenraum und am fest verbauten Inventar.
– Es besteht keine Selbstbehaltsversicherung, welche den Selbstbehalt der Mietfahrzeug-Kaskoversicherung bei Unfall, Diebstahl oder Vandalismus ganz oder teilweise übernimmt.
– Es besteht keine Reiserücktrittskosten-Versicherung, die für Stornierungskosten im Falle einer Reisestornierung aufkommt.
– Es besteht keine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Anhänger.
- Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, können Zahlungen erfolgen per Vorkasse sowie per Barzahlung bei Fahrzeugübergabe. Zahlungen per Vorkasse haben zu erfolgen durch Überweisung auf die vom Vermieter aufgeführte Bankverbindung.
6.2 Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtpreises zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall fallen Stornogebühren entsprechend der Regelung in Ziff. 7.2 an.
6.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein oder in bar bei Abholung geleistet werden. Bei kurzfristigen Buchungen wird der vereinbarte Gesamtmietpreis sofort fällig.
6.4 Der Mieter kann mit einer Forderung aus § 536a BGB und auf Rückerstattung von auf Grund Minderung zu viel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Mit anderen Ansprüchen kann er nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
- Rücktritt und Umbuchung
7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht besteht.
7.2 Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Der Rücktritt ist in Textform gegenüber dem Mieter zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig, bei deren Festlegung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
– 30% des Mietpreises vom Vertragsabschluss bis zum 50. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
– 75% des Mietpreises vom 49. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
– 90% des Mietpreises ab 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn,
– 95% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns.
Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Stornogebühren entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
- Kaution
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € zu leisten für die Erfüllung seiner Pflichten. Die Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme an den Vermieter gebührenfrei und in bar hinterlegt werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter die Kautionszahlung verweigert oder nicht nachkommt.
8.2 Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und erfolgter Mietvertragsendabrechnung. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden, fehlende Gegenstände; Mehr-Kilometer) können mit der Kaution verrechnet werden. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
- Fahrzeugübergabe und Rückgabe
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird das Mietfahrzeug zum vereinbarten Termin am mitgeteilten Standort in 97332 Volkach an den Mieter persönlich übergeben und am Ende des Mietverhältnisses von diesem zurückgegeben.
9.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
9.3 Das Mietfahrzeug wird mit dem Tankstand laut Übergabeprotokoll und innen und außen gereinigt übergeben. Bei der Übergabe des Fahrzeugs werden die Mietvertragsparteien den Fahrzeugzustand gemeinsam kontrollieren, den Tachometerstand sowie den Tankstand erfassen und ein Übergabeprotokoll erstellen. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Vertrags.
9.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt weiterhin eine Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist gehalten, die bei der Übergabe und Einweisung des Fahrzeuges erhaltenen Hinweise zur Bedienung des Fahrzeuges, der Einrichtung und Ausstattung zu lesen und zu beachten. Insbesondere sind die in der Bordmappe des Fahrzeuges befindlichen Merkblätter, Hinweise und Bedienungsanleitungen noch einmal sorgfältig zu lesen und zu befolgen, damit Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden. Über die Fahrzeugeinweisung wird ein Einweisungsprotokoll gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und ebenfalls Vertragsbestandteil wird.
9.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt am Übergabeort betankt mit dem Tankstand, (Kraftstoff und modellabhängig AdBlue) laut Übergabeprotokoll, innen gereinigt mit geleerter Toilette und geleertem Abwassertank im protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Kfz-Schein und Schlüssel sind an den Vermieter zurückzugeben. Bei der Rückgabe wird der Fahrzeugzustand samt Tacho- und Tankstand kontrolliert und ein Rückgabeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und Bestandteil des Vertrags wird.
9.6 Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt und/oder den Abwassertank nicht entleert, wird eine gesonderte Pauschale von 165 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, wird darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten (Stundensatz 75 €), mindestens jedoch 80 € berechnet.
Wird das Fahrzeug nicht mit dem eingetragenen Tankstand, (Kraftstoff und modellabhängig AdBlue) lt. Übergabeprotokoll betankt zurückzugeben, hat der Mieter die Betankungskosten zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 € zu tragen.
Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9.7 Der Mieter ist verpflichtet, sich bei einer vorauszusehenden oder direkt anfallenden Verspätung den Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren. Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs ist eine Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung zu zahlen. Pro angefangene Stunde fällt mindestens 1/24 des Tagesmietpreises (berechnet nach dem zuvor vereinbarten Mietpreis) an. Zusätzlich fällt eine Aufwandpauschale als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand an in Höhe von 25,00 €. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9.8 Werden Schäden erst nach der Rückgabe, insbesondere nach der Innen-/Außenreinigung festgestellt, werden diese vom Vermieter dokumentiert und können gegenüber dem Mieter noch nachträglich geltend gemacht werden.
- Ersatzfahrzeug
10.1 Wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie zur Verfügung zu stellen. Auf einen spezifischen Fahrzeugtyp, ein bestimmtes Fahrzeugalter und einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert.
10.2 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen.
10.3 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
- Nutzungsregeln, Obliegenheiten des Mieters und Fahrers
11.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des gültigen Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11.2 Das Mietfahrzeug ist schonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes (die Angaben des Reifendrucks befinden sich u.a. auf einem Informationsblatt hinter der Sonnenblende des Fahrers) und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Das passende Öl zum Fahrzeug (1 Liter pro Anmietung) wird mitgegeben und nur dieses darf verwendet werden, bei einem notwendigen Ölwechsel, bzw. Nachkauf, darf nur das vom Hersteller vorgeschriebene Öl verwendet werden.
11.3 Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere durch Verschließen von Fahrer-, Beifahrer- und Seiteneingangstür, Heckgaragentüren. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeug-/Lenkradschlossschlüssel einschließlich der Aufbautürschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Ladesicherungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge – die Angaben befinden sich u.a. auf einem Informationsblatt hinter der Sonnenblende des Fahrers) und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
11.4 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt Gasflaschen zu schließen, die Wasserpumpe abzuschalten und alle Fenster und Dachluken, Verschlussklappen/Türen am Reisemobilaufbau zu schließen, sowie Sat-Anlage, Markise, Heckstützen, Trittstufe einzufahren. Die in der Bordmappe befindlichen Hinweise einschließlich der zulässigen Durchfahrtshöhen- und breiten sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, keinen Kraftstoff in den Frischwassertank oder Wasser in den Kraftstofftank zu füllen.
11.5 Bei eingebauten Wechselrichtern wird ein Personenschutzadapter mitgegeben. Dieser bietet einen wirksamen Schutz vor Fehlerströmen und hat auch eine Kindersicherung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser in den Wechselrichter eingesteckt wird.
11.6 Bei Benutzung der Toilette darf nur das mitgegebene Spezialtoilettenpapier verwendet werden. Essensreste, Hygieneartikel oder sonstige Abfälle dürfen nicht in der Dusche, Handwaschbecken, Toilette, Spülbecken entsorgt werden.
11.7 Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
- bei Schäden oder Mängeln am Fahrzeug, die seine Verkehrsfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beeinträchtigen oder Personen oder Sachen gefährden,
- zum Besuch oder Teilnahme an Musikveranstaltungen / -festivals zu nutzen,
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, sowie Fahrschulübungen und Geländefahrten,
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände zu verwenden,
- zum Schleppen, Abschleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder Anhängers,
- zum Ziehen eines Anhängers (außer mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Textform),
- bei Überladung des Fahrzeuges (Hinweis bei der Übergabe),
- zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
- zu den gewerblichen Personen – oder Fernverkehrsbeförderung,
- als Umzugswagen,
- zum Transport von Fahrrädern, Sportgeräten oder ähnlichen sperrigen Gegenständen im Aufbauinnenraum.
11.8 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
11.9 Der Mieter hat darauf zu achten, dass der am Fahrzeug befindliche Fahrradträger lediglich zum Transport von Fahrrädern gedacht ist (Fahrradträger sind bis ca. 40 kg gesamt belastbar, pro Trägerschiene maximal 18 kg). Dieser ist nicht diebstahlsicher. Der Mieter ist für die Versicherung seiner Fahrräder und Schutz gegen Diebstahl selbst verantwortlich. Das gleiche gilt für mitgenommene Sportgeräte, die z. B. auf dem Dachgepäckträger transportiert werden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass sich die Abmessungen des Mietfahrzeugs (Länge, Höhe, Breite) verändern durch Beladen des Fahrradträgers oder durch Dachbeladung.
11.10 Anhängerbetrieb (nur nach vorheriger Einwilligung des Vermieters in Textform) – hierfür ist der Mieter zur Einhaltung der Stützlast und Anhängergewicht (Zuglast), sowie Gesamtzuglast (Zugfahrzeuglast plus Anhängerlast) eigenverantwortlich. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass er oder der Fahrzeugführer über den dafür erforderlichen Führerschein und Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch gesonderte Anhängerversicherung verfügt.
11.11 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
11.12 Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind unzulässig. Fahrten innerhalb der folgenden Länder der Europäischen Union sind zulässig: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn. Weiterhin Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Groß Britannien, Andorra. Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters in Textform.
11.13 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
11.14 Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Maut-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen sind Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich.
11.15 Die Mitnahme von Tieren ist nur nach vorheriger Einwilligung des Vermieters in Textform und bei Vorhandensein von Versicherungsschutz für durch das Tier verursachte Schäden (Tierhalterhaftpflichtversicherung) zulässig.
11.16 Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.
11.17 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
11.18 Es sind keine Winterreifen auf den Mietfahrzeugen montiert. Machen die Straßenverhältnisse bzw. die Reiseroute das Fahren mit Winterreifen erforderlich, so muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass Winterreifen montiert sind. Schlimmstenfalls darf das Fahrzeug ohne geeignete Bereifung vorübergehend nicht bewegt werden. Bei Fahrten in nordische Länder bzw. über höher gelegen Straßen sind immer schlechtere Bedingungen zu erwarten.
11.19 Der Mieter ist für die Qualität des Wassers allein verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, nur Wasser in Trinkwasserqualität, erforderlichenfalls mit einem Zusatz zur Entkeimung und Konservierung des Wassers, in die Wasserversorgungsanlage zu füllen.
11.20 Der Mieter nimmt den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Kasko und Schutzbrief) zur Kenntnis. Die Versicherungsunterlagen befinden sich in der Bordmappe. Der Mieter beachtet die Versicherungsbedingungen und verpflichtet sich, alle hiernach bestehenden Obliegenheiten der Versicherten zu erfüllen und nichts zu tun oder zu unterlassen, was den Versicherungsschutz einschränkt. Im Versicherungsfall hat er Vermieter bzw. der Versicherung jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
Im Versicherungsfall hat er dem Vermieter und der Versicherung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11.21 Das Fahrzeug darf nicht im Zustand der Fahruntüchtigkeit, insbesondere unter Drogen-/Alkoholeinfluss oder nach Einnahme von, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten, geführt werden.
11.22 Die vorstehenden Nutzungsregeln sowie Pflichten und Obliegenheiten gelten entsprechend für jeden Fahrer. Der Mieter hat jeden Fahrer entsprechend zu informieren und auf die Einhaltung durch den Fahrer zu achten.
- Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
12.1 Der Mieter hat festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder dem mitvermieteten Zubehör dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
12.2 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Naturgewalten, Wild- oder sonstigen Schäden, behördliche Maßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Strafverfahren) unverzüglich den Vermieter unter der Hotline 0173/3270777 und die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht (Polizeiprotokoll) muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
12.3 Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Ein Schuldanerkenntnis darf nicht abgegeben werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls telefonisch und unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
- Verhalten bei Fahrzeugpanne, Reparaturen im Mietzeitraum
13.1 Bei einer Fahrzeugpanne oder sonstigen technischen Defekten ist der Vermieter unverzüglich über die Telefonnummern 09381/8467454 oder 0173/3270777 zu benachrichtigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt haftet.
13.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Austauschteile/Altteile nach Reparatur zu verwahren und dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
- Haftung des Vermieters
14.1 Soweit nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
14.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder andere Fälle der zwingenden Haftung.
14.3 Die Haftungsbeschränkungen der Ziff. 14. 1 und 14.2 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
14.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziff. 14.1 bis 14.3 gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat oder soweit zwischen den Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Haftung des Mieters und Fahrers
15.1 Der Mieter und/oder der Fahrer haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (insb. Diebstahl), der Verletzung von Vertragspflichten, es sei denn, der Mieter/Fahrer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
15.2 Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 500 € sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall von der Haftung aus Unfällen frei. Die Haftungsfreistellung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden (z.B. Schäden durch Bedienungsfehler, Schaltfehler oder Falschbetankung oder falsch gesicherte Ladung). Ein Anspruch auf die Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf die Haftungsfreistellung besteht ebenfalls nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Ziff. 11, 12 dieser AGB, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorgenannten ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
15.3 Der Mieter und/oder der Fahrer haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen das Fahrzeug überlassen wurde, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bus- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der Vermieter kann für den entstehenden Bearbeitungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15 € verlangen. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Bearbeitungsgebühr entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt dem Vermieter unbenommen.
15.4 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vorstehende Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietfahrzeugs gilt.
15.5 Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesem Mietvertrag.
15.6 Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
- Verjährung
16.1 Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder zur Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung richtet sich nach § 548 BGB.
16.2 Abweichend vom Gesetz ist aber die Verjährung gehemmt, solange eine außergerichtliche Sachverständigenbegutachtung von einer der Parteien veranlasst wird. Der Hemmungstatbestand beginnt mit der dem anderen Teil zugegangenen Mitteilung in Textform über die Beauftragung eines Sachverständigen und endet mit dem Zugang des von ihm erstatteten Gutachtens beim jeweiligen Schuldner, spätestens aber drei Monate ab Zugang der Mitteilung über die Beauftragung. Die Hemmung endet darüber hinaus, wenn der jeweilige Schuldner des Anspruchs der Beauftragung unverzüglich in Textform widerspricht.
16.3 Abweichend vom Gesetz ist die Verjährung weiterhin mit Zugang einer in Textform zu fassenden Mitteilung, dass Ansprüche geltend gemacht werden, gehemmt. Die Hemmung endet mit Zugang der mindestens in Textform zu fassenden Ablehnung der Ansprüche, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung, dass Ansprüche geltend gemacht werden.
16.4 Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen ist die Verjährung weiterhin gehemmt, solange der Mieter dem Vermieter nicht seine neue Anschrift mitteilt. Der Hemmungstatbestand endet mit der Mitteilung, spätestens aber drei Monate nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.
- Beschwerdeverfahren, Streitschlichtung
17.1 Beschwerden können gerichtet werden an den Vermieter per E-Mail unter info@main-outback.de.
17.2 Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Vermieter nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
- Umgang mit Daten, Ortung
18.1 Der Mieter ist für die korrekte und vollständige Angabe seiner persönlichen Daten verantwortlich.
18.2 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten des Mieters. Er beachtet dabei die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Im Übrigen gelten für die Verwendung von Kundendaten die Regelungen der Datenschutzerklärung des Vermieters.
18.3 Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können Navigationsdaten im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei der Nutzung eines W-LAN-Routers können Nutzungsdaten im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug, können Daten von diesen Geräten im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/Fahrer hat für eine Löschung der vorgenannten Daten Sorge zu tragen.
18.4 Das Mietfahrzeug ist mit einer Technik ausgestattet, die es dem Vermieter ermöglicht, die Position des Fahrzeugs bestimmbar zu machen. Der Vermieter erhebt und verarbeitet die Positionsdaten, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird oder das Mietfahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Gebieten oder in Hafengebieten genutzt wird. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich dem Zwecke des Schutzes vor Diebstahl und Verlust und der vertraglichen Rechte des Vermieters.
- Schlussbestimmungen
19.1 Soweit nicht anders bestimmt, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis der Firmensitz des Vermieters.
19.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder die Ergänzung dieses Textformerfordernisses. Individualvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang (§ 305b BGB).
19.3 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam. Dies gilt nicht, wenn spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Mieters für diesen günstiger sind.
19.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.